Statuten der Fluntermer Zunftgesellen
Von der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern am 19. August 1991 genehmigt und vom Gründungsbott der Fluntermer Zunftgesellen am 26. September 1991 in Kraft gesetzt.
Überarbeitetes Statut vom Gesellenbott der Fluntermer Zunftgesellen am 19. Januar 2005 genehmigt und von der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern am 7. März 2005 in Kraft gesetzt.
Art. 1 Zweck
- Die Fluntermer Zunftgesellen, im folgenden "Gesellen" genannt, sind ein Verein gemäss Art. ff 60 ZGB.
- Sie sind mit der Zunft Fluntern verbunden, machen sich mit dem zünftigen Gedankengut und Brauchtum vertraut und pflegen die Freundschaft untereinander.
Art. 2 Mitgliedschaft
- Gesellen sind in der Regel Söhne von Fluntermer Zünftern.
- Die Aufnahme erfolgt frühestens mit Beginn des 17. Altersjahres.
- Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Gesellenrat zu erfolgen und ist dem Gesellenmeister vorzulegen. Beide können das Gesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Bei genehmigten Gesuchen entscheidet der Gesellenbott mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Gesellen über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Vollendung des 29. Altersjahres, es sei denn, ein Antrag zur Aufnahme in die Zunft wurde gestellt. Das Mitglied verbleibt so lange bei den Gesellen bis der Antrag abschliessend behandelt wurde.
- Aus der Mitgliedschaft kann weder ein Recht noch ein Privileg bezüglich einer Aufnahme in die Zunft Fluntern oder einer Teilnahmeberechtigung an deren Anlässen abgeleitet werden.
Art. 3 Pflichten der Gesellen
- Die Gesellen beteiligen sich aktiv an den Anlässen und verpflichten sich gegenüber der Zunft Fluntern zur Mithilfe bei deren Anlässen.
- Die Gesellen verpflichten sich, bei Anlässen der Zunft Fluntern kostümiert zu erscheinen, wenn dies verlangt wird.
Art 4 Austritt / Ausschluss
- Der Austritt kann jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Gesellenrat erfolgen.
- Mitglieder, die den Interessen der Gesellen oder der Zunft Fluntern zuwiderhandeln, können vom Gesel-lenbot auf Antrag des Gesellenrates mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Gesellen oder vom Gesellenmeister direkt ausgeschlossen werden.
- Die finanziellen Verpflichtungen bleiben für das laufende Vereinsjahr bestehen.
- Gesellen, welche bis am 31. 12 des laufenden Vereinsjahres den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung dem Verein nicht überwiesen haben, werden automatisch ausgeschlossen (zu den Mahnkosten vgl. unten Art. 9a Abs. 4).
Art. 5 Organe
Die Organe der Gesellen sind:
- der Gesellenmeister
- der Gesellenbott
- der Gesellenrat
- die Revisoren
Art. 6 Gesellenmeister
- Als Gesellenmeister amtet ein Fluntermer Zünfter, der von der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern eingesetzt wird.
- Dem Gesellenmeister obliegt die Betreuung der Gesellen.
- Er sorgt für die Verbindung zur Zunft Fluntern.
- Er berät den Gesellenrat bei allen Anlässen und kann Vorhaben, die den Interessen der Zunft Fluntern zuwiderlaufen, unterbinden.
- Er fällt die Entscheidungen gemäss Art. 2 und 4.
Art. 7 Der Gesellenbott
- Der Gesellenbott ist die jährlich mindestens einmal stattfindende Mitgliederversammlung, zu dem der Gesellenmeister eingeladen wird.
- Es trifft seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Gesellen mit Ausnahme der statutarisch anders festgelegten Verfahren.
- Der Gesellenbott wird vom Gesellenrat mindestens 6 Wochen vor Termin unter Angabe der Traktanden einberufen.
- Anträge der Gesellen müssen dem Gesellenrat 2 Wochen vor Termin eingereicht werden.
- Die ordentlichen Geschäfte des Gesellenbott sind:
- Wahl des Gesellenrates
- Wahl der Revisoren
- Abnahme der Rechnung
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge.
Art. 8 Gesellenrat
- Der Gesellenrat besteht in der Regel aus drei Gesellen, die vom Gesellenbott jährlich gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Gesellenrat konstituiert sich selbst und bestimmt einen Obergesellen, Pfleger, und einen Beisitzer.
- Der Obergeselle leitet des Bott und vertritt die Gesellen gegenüber der Zunft Fluntern und Dritten.
- Der Gesellenrat führt die Geschäfte der Gesellen.
Art. 9 Finanzen
- Die Einkünfte der Gesellen setzen sich zusammen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen von maximal Fr. 100.-- je Geselle, Zuwendungen, Erlösen aus Anlässen und Schweinegeldern für unentschuldigte Abwesenheit an Gesellenanlässen.
- Der Gesellenbott legt die Beiträge jährlich fest.
- Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Gesellenbott zu bezahlen.
Art. 9a Schweinegeld
- Bei unentschuIdigter Abwesenheit eines Gesellen von einem Anlass der Fluntermer Zunftgesellen hat dieser ein Schweinegeld (Busse) zu entrichten.
- Die Höhe dieses Schweinegeldes berechnet sich wie folgt:
- 17. Altersjahr bis vollendetes 20. Altersjahr: Fr. 10.-
- 21. Altersjahr bis vollendetes 25. Altersjahr: Fr. 20.-
- 28. Altersjahr bis vollendetes 29. Altersjahr: Fr. 30.-
- Das Schweinegeld ist innert 30 Tagen nach dem entsprechenden Anlass zu bezahlen.
- Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung erfolgt durch den Pfleger eine Mahnung, wobei jede Mahnung dem säumigen Mitglied mit Fr. 2.- belastet wird.
Art. 10 Besonderes
- Das vorliegende Statut sowie allfällige Änderungen bedürfen zu deren Inkraftsetzung der Zustimmung des Gesellenbotts mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Gesellen sowie der Genehmigung der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern.
- Die Gesellen dürfen das kleine Zunftabzeichen tragen.
- Ein allfälliges eigenes Abzeichen bedarf der Genehmigung der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern.
- Die Auflösung der Fluntermer Zunftgesellen kann durch Beschluss des Gesellenbotts mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Gesellen und Genehmigung der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern erfolgen.
- Jeder neu aufgenommene Geselle erhält bei Aufnahme als Geschenk den gravierten Gesellenbecher und das persönliche Gesellenabzeichen.
- Das Vereinsjahr beginnt mit dem ordentlichen Gesellenbott und endet mit dem ordentlichen Gesellenbott des darauf folgenden Jahres.
Von der Vorsteherschaft der Zunft Fluntern genehmigt:
Zürich, den 7. März 2005
